Posted On: October 20th 2026, 05:14 pm
⚠️ Vorsicht wenn die Polizei unangekündigt vor der Tür steht, entsteht schnell Druck. Ein Besuch ist aber kein Grund, über einen Tatvorwurf zu sprechen, und schon gar kein Anlass, vorschnell die Wohnung zu öffnen oder Beamte hereinzubitten.
Die Polizei darf Beschuldigte grundsätzlich auch vor Ort vernehmen. Sobald ein Gespräch durch Fragen zur Vernehmung wird, gelten jedoch § 163a Abs. 4 und § 136 StPO: Der konkrete Tatvorwurf ist zu eröffnen. Es muss über das Recht belehrt werden, zur Sache zu schweigen und jederzeit einen Verteidiger zu konsultieren. Eine bloß als „informatorisch“ bezeichnete Befragung ist kein Freibrief, diese Schutzrechte zu umgehen.
Ohne Durchsuchungsbeschluss, Gefahr im Verzug oder wirksame freiwillige Zustimmung darf ein Polizeibesuch auch nicht dazu dienen, sich Zugang zur Wohnung zu verschaffen. Was freiwillig gesagt oder gezeigt wird, kann allerdings zum Gegenstand der Ermittlungen werden.
Gerade der überraschende persönliche Kontakt erzeugt eine hohe psychologische Hürde: Eine schriftliche Einladung lässt sich leicht ignorieren. Einem Beamten an der Haustür das Schweigen zu erklären, fällt vielen schwer. Das Schweigen ist aber kein Schuldeingeständnis. Niemand muss aktiv an seiner eigenen Überführung mitwirken. Die vollständige Aussageverweigerung darf dem Beschuldigten nicht negativ angelastet werden. Wer keine Aussage machen möchte, darf dies schlicht sagen: „Ich äußere mich nicht zur Sache.“
Konstantin Grubwinkler ist Fachanwalt für Strafrecht und Gründungspartner von Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte, der größten bundesweit tätigen Kanzlei, die ausschließlich auf Strafverteidigung spezialisiert ist. Das Team aus 15 Strafverteidigern verteidigt insbesondere im Betäubungsmittelstrafrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht sowie bei Sexualdelikten und Schwerstkriminalität.
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